I. Allgemeines / Anwendungsbereich
Nachstehende Liefer- und Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Apparatebau Nordhausen GmbH mit Sitz in 99734 Nordhausen und unseren Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich – rechtlichem Sondervermögen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB und/oder andere einseitige Regelungen des Kunden, wie z. B. Einkaufsbedingungen, werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen deren Geltung ausdrücklich zu.
II. Angebote / Vertragsabschluss
Unsere Angebote, unabhängig davon, ob schriftlich, in Textform oder mündlich abgegeben, sind stets freibleibend und unverbindlich. Angebotsunterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Mengenangaben, etc. sind nur annäherndmassgebend, sie verpflichten uns nur zur Auftragsannahme, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Anderenfalls gelten Bestellungen ausschließlich erst dann als angenommen, wenn sie von uns durch Auftragsbestätigungbestätigt sind.
III. Lieferung / Lieferfrist
- Soweit wir vereinbarungsgemäßfür die Lieferung zuständig sind, übernehmen wir die Auswahl des Transportweges, des Transportmittels und der Transportperson.
- Ein Fixtermin liegt nur bei diesbezüglicher, ausdrücklicher Vereinbarung vor. Ebenso sind Termine und Lieferfristen grundsätzlich unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Voraussetzung für den Liefertermin bzw. Beginn der Lieferfrist ist jedoch, dass sämtliche technischen und geschäftlichen Einzelheiten des Auftrages geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen (z. B. Leistung einer Anzahlung) erfüllt hat. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie in unserem Werk oder bei einem Vor- bzw. Unterlieferanten eingetreten sind. Insbesondere kommen in Frage: Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen und Naturkatastrophen. Dauert die Verzögerung mehr als 8 Wochen, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
- Die Lieferzeit ist von uns eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Lieferzeit unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgeblich.
- Werden Versand bzw. Abnahme aus Gründenverzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstehenden Kosten berechnet.
- Innerhalb der vereinbarten Lieferfristen sind wir berechtigt, bei unveränderter Gesamtmenge Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
- Auch bei Vereinbarung einer festen Lieferzeit oder eines festen Liefertermins ist es für den Verzugseintritt erforderlich, dass uns eine angemessene Nachfrist gesetzt wird. Nach deren fruchtlosem Ablauf kann der Kunde von der Leistung oder Teilleistung zurücktreten, die bei Ablauf der Nachfrist nicht versandbereit gemeldet ist.
IV. Gefahrenübergang / Versand
Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Kunden über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben. Verzögert sich aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, der Versand oder kommt der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr auf den Kunden ab Eintritt der Verzögerungüber.
V. Preise / Zahlungsbedingungen
- Unsere Preise sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, stets Nettopreise und verstehen sich ab Werk ohne Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Unsere Rechnungen sind nach Erhalt sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Werden uns Tatsachen bekannt, durch die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage gestellt wird (z.B. Nichteinlösung eines Schecks), oder kommt dieser mit einer Zahlung länger als zwei Wochen in Rückstand, so wird unsere gesamte Restforderung zur Zahlung fällig. Lieferungen können in diesem Fall von einer Zug-um-Zug-Zahlung abhängig gemacht werden.
- Zahlt der Kunde nicht vereinbarungsgemäß, sind wir gemäß § 353 HGB berechtigt, Zinsen vom Tage der Fälligkeit an zu verlangen. Darüber hinaus sind wir im Verzugsfall berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Zusätzlichkönnen wir bei Zahlungsverzug nach Mitteilung an den Kunden die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Vergütung einstellen.
- Der Kunde schuldet bei Verzug mit einer Entgeltforderung außerdem einen pauschalen Schadensersatzbetrag in Höhe von 40,00 €. Dies gilt auch, wenn sich der Kunde mit einer Abschlagszahlung oder einer sonstigen Ratenzahlung in Verzug befindet. Die Pauschale in Höhe von 40,00 € ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
- Unter Abbedingung der §§ 366, 367 BGB legen wir fest, welche Forderungen der Kunde durch Zahlung zu erfüllen hat.
- Der Kunde kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche geltend machen, die nicht bestritten bzw. rechtskräftig festgestellt sind oder auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
- Wir behalten uns vor, unsere Forderungen z. B. aus Gründen des Inkassos oder Factorings an Dritte abzutreten.
VI. Mängel
- Die Lieferungen erfolgen nach unseren Standard-Spezifikationen. Unsere Ware ist sofort auf Mängel zu untersuchen. Sichtbare Mängel oder Beanstandungen sind unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb 7 Tagen nach Lieferung anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Eine Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Tagen ab Entdeckung bei uns eingeht. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den getroffenen Vereinbarungen. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Kunden zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangsgemäß Ziff. 4 dieser AGB.
- Bei Beanstandungen ist uns Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung des Mangels zu geben. FürMängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung der Ware durch den Kunden oder Dritten entstehen, treten wir ebenso wie bei Verschleiß nicht ein.
- Bei berechtigter, fristgemäßer Beanstandung beheben wir den Mangel nach unserer Wahl innerhalb einer angemessenen Frist kostenlos, entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
- Kommen wir mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung in Verzug, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, nachdem eine von ihm gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist.
- Warenbezogene Aussagen oder Anpreisungen von uns in der Öffentlichkeit, insbesondere in der Werbung, in Broschüren oder Prospekten stellen keine vertragliche Beschaffenheitsangabe der Ware bzw. Sache dar.
- Mängelansprüche des Kunden verjährenzwölf Monate ab Ablieferung der Sache bzw. Erbringung der Leistung oder bei Reparaturarbeiten 12 Monate ab Abnahme. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, d.h. in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässigenPflichtverletzung, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei der Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
VII. Haftung und Haftungsbeschränkung
- Wir haften uneingeschränktfürSchäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie fürSchäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie fürSchäden, die auf vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzungen, sowie auf Arglist oder Übernahme einer Garantie beruhen.
- Wir haften im Übrigen auch fürSchäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von Bedeutung sind und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut oder vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten, wie z. B die mangelfreie Lieferung der Sache). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind und beschränkt auf die dreifache Bruttoauftragssumme des jeweiligen Auftrages. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir nicht.
- Die in den vorstehenden Sätzen enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von uns betroffen ist. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung von uns ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
- Schadensersatzansprücheverjähren nach einem Kalenderjahr ab Ablieferung der Sache bzw. Erbringung der Leistung oder bei Reparaturarbeiten 12 Monate ab Abnahme unabhängig von einer Kenntnis des Kunden von Schadensursache und/oder Schadensverursacher. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, d.h. in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei der Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
VIII. Eigentumsvorbehalt
- Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllungsämtlicher, auch künftiger, Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Dies gilt auch, wenn die einzelne Forderung in laufende Rechnung aufgenommen und der Saldo anerkannt ist.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit im Voraus an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der uns gehörenden Waren verpflichtet. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware mit anderen Waren oder bildet er sie mit anderen Waren um, so steht uns an der daraus hervorgegangenen, neuen Ware Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen Warenwerten zu. Die neue Ware gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser AGB.
- Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware mit anderen Waren oder bildet er sie mit anderen Waren um, so steht uns an der daraus hervorgegangenen, neuen Ware Miteigentum im Verhältnis des Rechnungs- wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Warenwerten zu. Die neue Ware gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser AGB.
- Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßenGeschäftsverkehrzulässig. Anderweitige Verfügungen, wie Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware, sind nicht gestattet. Sämtliche, dem Kunden hinsichtlich der Vorbehaltsware aus Weiterveräußerung oder sonstigen Rechtsgründen zustehenden Forderungen tritt der Kunde hiermit im Voraus jedoch nur in Höhe von 110 % des noch unbezahlten Anteils unserer Kaufpreisforderung an uns ab. Darüber hinaus gehende abgetretene Forderungen werden von uns freigegeben. Im Falle von Miteigentum erfasst die Abtretung nur den unserem Miteigentum entsprechenden Forderungsanteil. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Eine Weiterveräußerung ist nur unter Sicherstellung dieser Abtretung zulässig.
- Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßenGeschäftsverkehr widerruflich ermächtigt. Auf Verlangen von uns hat der Kunde seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Wir sind berechtigt, diese Anzeige der Abtretung jederzeit vorzunehmen, wenn der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät.
- Die Ermächtigung des Kunden zur Verfügungüber die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei unberechtigten Verfügungen, bei Wechsel- und Scheckprotesten sowie dann, wenn gegen den Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt ist oder uns eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden bekannt wird. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware ohne Rücktritt vom Vertrag sofort in Besitz zu nehmen, zu diesem Zweck den Betrieb des Kunden zu betreten, zweckdienliche Auskünfteüber die Vorbehaltsware und evtl. Forderungen aus ihrer Weiterveräußerung zu verlangen sowie Einsicht in die Bücher des Kunden zu nehmen, soweit dies zur Sicherung unserer Rechte dient. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in der Übernahme der Vorbehaltsware nur dann, wenn wir dies ausdrücklicherklären.
- Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, werden die überschüssigen Sicherheiten nach billigem Ermessen und eigener Wahl von uns freigegeben.
IX. Instruktion / Produkthaftung
Der Kunde ist verpflichtet, etwaige von uns herausgegebene Produktinformationen sorgfältig zu beachten und an seine Abnehmer weiter zu geben. Der Kunde verpflichtet sich, eine entsprechende Vereinbarung auch mit seinem Abnehmer zu treffen und uns auf Verlangen nachzuweisen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach und werden hierdurch Produkthaftungsansprücheausgelöst, stellt der Kunde uns im Innenverhältnis von derartigen Ansprüchen auf erstes Anfordern frei.
X. Reparatur (Insandsetzung), Wartung und Service
- Soweit wir vom Kunden mit der Reparatur, Wartung oder Service beauftragt sind, erfolgen die Arbeiten – soweit nichts anderes vereinbart ist – in unserer Werkstatt (Erfüllungsort). Der Auftrag umfasst die Ermächtigung, Unteraufträge zu erteilen und notwendige Überprüfungsverfahrenvorzunehmen.Soweit ein Einsatz vor Ort beim Kunden erforderlich ist, ist der Kunde verpflichtet, die zum Schutz unseres Personals notwendigen Maßnahmen zu treffen. Der Kunde hat unser Personal über bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für die Leistungserbringung von Bedeutung sind. Für die vor Ort beim Kunden zu erbringenden Leistungen ist ein Ansprechpartner für unser Personal zu benennen und zur Verfügung zu halten, der für alle zur Erledigung des Auftrags anstehenden Fragen zuständig, kompetent und bevollmächtigt ist.
- Wird vor Ausführung des Auftrages ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzengewünscht, ist dies ausdrücklich anzugeben. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Kunden berechnet werden; dies gilt ins- besondere dann, wenn in diesem Zusammenhang Arbeiten an dem zu reparierenden oder zu wartenden Gerät (Fehlersuche etc.) durchgeführt wurden. Im Falle der Auftragserteilung werden im Rahmen der Abgabe des Kostenvoranschlages berechnete Leistungen nicht nochmals berechnet.
- Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Kunden in Rechnung gestellt (Fehlersuchzeit=Arbeitszeit). Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung für Instandsetzungen. Wartung oder Service eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem zu erwartenden Zeitaufwand und dem Wert der zu beschaffenden Materialien. Bei der Berechnung von Instandsetzung, Wartung oder Service sind sowohl im Kostenvoranschlag als auch in der Rechnung die Preise für verwendete Ersatzteile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen jeweils gesondert auszuweisen. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
- Die Vergütung von Reparaturarbeiten ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, sofort bei Abnahme fällig. Die Vergütungfür sonstige Leistungen, die keine Werkleistungen i.S.d. § 631 ff. BGB sind, ist nach Erbringung der Leistung fällig. Bei Reparaturarbeiten steht uns wegen unserer Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand zu (§ 647 BGB). Die Abnahme des Auftragsgegenstandes bei Reparaturarbeiten durch den Kunden erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, in unserem Betrieb. Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, so stehen ihm Mängelansprüche in dem nachfolgend beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält. Wünscht der Kunde die Zusendung des Auftragsgegenstandes, so erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr. Bei Zusendung hat die Abnahme bei Übergabe des Gegenstandes zu erfolgen. Der Kunde kommt mit der Abnahme in Verzug (Annahmeverzug), wenn er nicht innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung, Aushändigung oder Übersendung der Rechnung den Auftragsgegenstand abholt. Bei Reparaturarbeiten, die vereinbarungsgemäß innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Tage. Bei Annahmeverzug können wir die ortsüblicheAufbewahrungsgebührfür den Auftragsgegenstand berechnen.
XI. Datenschutz
Wir sind datenschutzrechtlich verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kunden zum Zwecke der Vertragsdurchführung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Die personenbezogenen Daten der Kunden werden ausschließlich zur Durchführung und Abwicklung des Vertrages verarbeitet. Personenbezogene Daten werden zu anderen Zwecken als zur Vertragserfüllung ohne Einwilligung des Kunden nicht an Dritte weitergegeben. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind, es sei denn, dass wir nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO aufgrund von steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten zu einer längeren Speicherung verpflichtet sind oder der Kunde in eine darüberhinausgehende Speicherung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO eingewilligt hat.
Das geltende Datenschutzrecht gewährt den Kunden gegenüber uns hinsichtlich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten folgende Betroffenenrechte:
Auskunftsrecht gem. Art. 15 DSGVO, Recht auf Berichtigung gem. Art. 16 DSGVO, Recht auf Löschung gem. Art. 17 DSGVO, Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gem. Art. 18 DSGVO, Recht auf Unterrichtung gem. Art. 19 DSGVO, Recht auf Datenübertragbarkeit gem. Art. 20 DSGVO, Recht auf Widerruf erteilter Einwilligungen gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO sowie Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde gem. Art. 77 DSGVO.
Der Kunde kann sich in Fragen des Datenschutzes jederzeit an die im Impressum angegebene Adresse unseres Unternehmens wenden.
XII. Rechte Dritter / Urheberrechte
Erfolgen Lieferungen nach Anleitungen, Vorgaben oder sonstigen Angaben des Kunden und werden dadurch Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte, verletzt, so ist der Kunde verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen auf erste Anforderung schuldrechtlich freizustellen und verpflichtet sich, uns ggf. eine liquide Sicherheit in Form einer selbstschuldnerischen, unbefristeten Bankbürgschaft zur Verfügung zu stellen.
An Mustern, Vorschlägen und Anleitungen zu bzw. über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung sowie Logos und Marken behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Gegenstände und/oder Informationen dürfen nur im Zusammenhang mit den von uns gelieferten Waren verwendet und Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.
XIII. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den verändertenVerhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
XIV. Erfüllungsort / Gerichtsstand/ Anwendbares Recht / Schlussbestimmungen
Erfüllungsortfür alle Lieferungen und Leistungen ist Nordhausen. Als Gerichtsstand gilt für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen von Scheck- und Wechselprozessen, das für unseren Geschäftssitz in Nordhausenzuständige Gericht. Wir sind auch berechtigt, am Sitz unseres Vertragspartners zu klagen. Bei einer Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands trägt der Kunde im Fall seines Unterliegens die uns aufgrund der Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung notwendigerweise entstandenen Kosten, insbesondere Gerichtskosten, Rechtsanwaltskosten, Gutachterkosten, Reisekosten und Auslagen.
Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das jeweils aktuelle Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 überVerträgeüber den Warenkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.
XV. Ergänzender Hinweis zum Mindestbestellwert
Für die bei der Apparatebau Nordhausen GmbH (AN) beauftragten Lieferungen und Leistungen gilt ein Mindestbestellwert von Euro 100,00 (netto).Wird der Mindestbestellwert nicht erreicht, berechnet AN pro Bestellung zusätzlich einen Mindermengenzuschlag in Höhe von Euro 25,00.Verpackungs- und Versandkosten sind vom Mindestbestellwert ausgenommen.
Stand: 03/2021